Alleinverdienerabsetzbetrag in Österreich– Anspruch, Höhe und Beantragung

In Familien, bei denen nur eine Person arbeitet, ist das Geld in vielen Fällen knapp.

Oftmals ist das aber nicht anders möglich, da sich beispielsweise ein Elternteil um die Kindererziehung kümmert und deshalb daheimbleiben muss. Für genau solche Fälle wurde der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) vom Gesetzgeber eingeführt. Dieser entlastet die Familie durch eine Steuerersparnis. Die rechtliche Grundlage bildet hierbei der § 33 Abs. 4 Z 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Was es beim AVAB alles zu beachten und zu wissen gilt, wird im Folgenden gezeigt.

Wer hat Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag?

Absetzbeträge werden direkt von der Steuer abgezogen und bedeuten für den Steuerzahler deshalb bares Geld. Der AVAB steht generell allen Alleinverdienern zu, egal ob Frau oder Mann, wenn sich zumindest ein Kind im Haushalt befindet. Darüber hinaus sind zusätzlich noch folgende Anforderungen zu erfüllen:

  • Die Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft muss bereits seit mindestens 6 Monaten im gleichen Kalenderjahr bestehen.
  • Die Familienbeihilfe wurde für ein oder mehrere Kinder für mehr als 6 Monate bezogen.
  • Zudem darf der Partner bzw. Lebensgefährte keine höheren Einkünfte als 6.000 € pro Jahr einnehmen.

Im Allgemeinen kann der AVAB immer nur von einer natürlichen Person geltend gemacht werden. Erfüllen beide Partner die notwendigen Anforderungen, so erhält die Person den Alleinverdienersabsetzbetrag, der über die höheren Einkünfte verfügt. In Fällen wo der Betrag der Gesamteinkünfte bei beiden Partnern gleich hoch sind oder vielleicht sogar gar keine vorhanden sind, dann erhält die haushaltsführende Person den AVAB.

Einkommensgrenze für den Partner – Wie erfolgt die Berechnung bei einer unselbstständigen Arbeit?

Ob das Einkommen des Partners unter der Grenze von 6.000 € bleibt, wird bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit, also bei einem Angestelltenverhältnis, folgend berechnet:

Bruttojahresbezug inklusive Sonderzahlungen


minus steuerfreie Sonderzahlungen bis max. 2.100 €
minus steuerfreie Zulagen bzw. Zuschläge (z. B. Überstunden oder Erschwerniszulage)
minus Sozialversicherungsbeiträge
minus Gewerkschaftsbeiträge
minus Pendlerpauschale
minus Werbungskosten (mindestens die Werbungskostenpauschale von 132 €)
plus Abfertigungen und Wochengeld


ergibt Einkommen bzw. Grundlage für den AVAB

 

Bei dieser Berechnung spielen allerdings die steuerfreien Einkünfte keine Rolle. Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld oder die Notstandshilfe werden deshalb nicht in die Berechnung miteinbezogen. Eine wichtige Ausnahme hierbei ist das Wochengeld. Dieses wird in jedem Fall angerechnet, ebenso wie endbesteuerte Kapitalerträge oder Einkünfte aus einer Immobilienertragssteuer.

Wichtig ist zu erwähnen, dass bei der Berechnung immer alle Gesamteinkünfte eines Jahres herangezogen werden. Das heißt, auch wenn ein Paar erst unterm Jahr zusammenzieht, werden die Einkünfte vor bzw. nach dem Zusammenziehen in diesem Jahr in die Berechnung miteinbezogen.

Wie hoch ist der Alleinverdienerabsetzbetrag?

Die Höhe des AVAB ist grundsätzlich von der Anzahl der Kinder abhängig.

Der Alleinverdienerabsetzbetrag beträgt

  • bei einem Kind 494 €,
  • bei zwei Kindern 669 €,
  • bei drei Kindern 889 € und
  • bei jedem weiteren Kind gibt es zusätzlich 220 €.

Wie wird der AVAB beantragt?

Anspruchsberechtigte die Einkünfte aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit also einem Angestelltenverhältnis erhalten, bei denen wird der AVAB automatisch über die Lohnverrechnung beantragt. Ansprechpartner sind hierbei entweder der Arbeitgeber oder die pensionsauszahlende Stelle an die eine einfache Erklärung eingereicht wird. Danach füllt sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer das Formular E30 der Einkommensteuererklärung aus.

Wer allerdings Einkünfte aus selbstständiger Arbeit bzw. steuerfreier Einkünfte erhält, der kann den Alleinverdienerabsetzbetrag über die Einkommensteuer geltend machen. Was selbstständige Tätigkeiten sind, ist im § 22 EStG erläutert.

Bei sehr niedrigen Einkünften kann es sein, dass der AVAB zu einer sogenannten Negativsteuer führt. In solchen Fällen ist es unbedingt anzuraten eine Arbeitnehmerveranlagung bzw. eine Einkommensteuererklärung durchzuführen. Ob dies der Fall ist, kann vorab über einen Brutto-netto-Rechner, der kostenlos online genutzt werden kann, geklärt werden. Dort wird dann das geschätzte Einkommen angezeigt. Generell bekommen jene den AVAB als Negativsteuer, wenn entweder keine Lohnsteuer bezahlt werden muss, das passiert bei einem Verdienst unter 1.260 € brutto monatlich, oder wenn während des gesamten Jahres steuerfreie Transferleistungen wie z. B. Kinderbetreuungsgeld oder Arbeitslosengeld, bezogen werden.

Verändern sich die Verhältnisse, so muss spätestens innerhalb eines Monats der Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt werden. Vor allem wenn sich die Einkommensverhältnisse des Partners ändern. Der Wegfall bzw. die Änderung wird dann vom Arbeitgeber mittels Formular an das Finanzamt weitergeleitet. Verabsäumt der Arbeitnehmer diese Information an den Arbeitgeber weiterzuleiten, so kann das auch noch nachträglich über die Arbeitnehmerveranlagung gemacht werden. Dort sind die Beträge so einzugeben, als wenn diese regulär durch den Arbeitnehmer ausgezahlt wurden. Dadurch kommt es nicht zu einer unnötigen Nachversteuerung.

Was ist der Unterschied zwischen Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag?

Der Alleinerzieherabsetzbetrag dient dazu einen alleinerziehenden Elternteil zu unterstützen. Als alleinerziehend gelten Personen die seit mindestens 6 Monaten eines Kalenderjahres ohne Partner zusammen mit einem Kind in einem Haushalt leben.

Die Höhe des AEAB orientiert sich hierbei an den festen Beträgen des Alleinverdienerabsetzbetrages. Allerdings unterscheiden sich hier die Anforderungen für den Erhalt. Zudem kann immer nur einer dieser Absetzbeträge geltend gemacht werden, da es nie sein kann, dass beide Voraussetzungen erfüllt sein können.

Beispiele für den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag

1. Beispiel:

Das Ehepaar Maier ist seit 6 Jahren verheiratet und hat eine gemeinsame Tochter die 3 Jahre alt ist. Alle leben im gleichen Haushalt. Herr Maier hat monatliche Gesamteinkünfte in der Höhe von 2.000 €. Frau Maier erhält aus einer selbstständigen Tätigkeit 2.000 € und 3.000 € pro Jahr aus Einkünften aus Kapitalvermögen. Aufgrund dieses Sachverhalts steht dem Ehemann ein Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von 494 € zu, da die Ehefrau unter der Einkommensgrenze von 6.000 € jährlich liegt.

2. Beispiel:

Am 15. Mai eines Kalenderjahres zieht das Ehepaar Fischer in eine gemeinsame Wohnung. Frau Fischer bringt Anfang Juni des gleichen Jahres Zwillinge zur Welt. Die Einkommensverhältnisse des Paares waren in diesem Jahr wie folgt: Frau Fischer erhielt aus einem Angestelltenverhältnis in diesem Jahr Bruttoeinkünfte von 7.000 €. Zusätzlich bekam sie steuerfreie Bezüge in Höhe von 1.000 €, Sozialversicherungsbeiträge von 1.080 € sowie die Werbungskostenpauschale von 132 €. Die Gesamteinkünfte des Herrn Fischers betrugen in diesem Jahr 42.000 €.

Bei der Frau erfolgt folgende Berechnung:

7.000 € Bruttoeinkünfte
– 1.000 € steuerfreie Bezüge
– 1.080 € Sozialversicherungsbeiträge
– 132 € Werbungskostenpauschale
ergibt Gesamteinkünfte von 4.788 €

Frau Fischer bleibt somit unter der Einkommensgrenze von 6.000 €. Das Paar lebt am 31.12. dieses Jahres bereits seit 6 Monaten zusammen. Deshalb steht dem Mann ein Alleinverdienerabsetzbetrag in der Höhe von 669 € für beide Kinder zu.

3. Beispiel:

Das Ehepaar Müller lebt bereits seit 5 Jahren in einem gemeinsamen Haushalt. Im Oktober des Jahres kommt das erste Kind der beiden zur Welt. Egal, wie lange das Ehepaar bereits zusammenwohnt und wie viel die einzelnen Partner verdienen, der Alleinverdienerabsetzbetrag steht in diesem Jahr nicht zu. Der Grund dafür ist, dass das Kind in diesem Jahr keine 6 Monate im gemeinsamen Haushalt lebt, da es erst im Oktober geboren wurde und erst ab diesem Zeitpunkt die Familienbeihilfe bezogen werden kann.

4. Beispiel:

Ein Ehepaar, das bisher einen Alleinverdienerabsetzbetrag erhielt, da alle Voraussetzungen erfüllt waren, trennt sich im Februar des aktuellen Jahres. Die gemeinsame Tochter bleibt im Haushalt der Mutter. Der Alleinverdienerabsetzbetrag kann in diesem Jahr nicht mehr geltend gemacht werden, da die Anforderungen nicht mehr erfüllt werden. Dafür erhält die Mutter einen Alleinerzieherabsetzbetrag in der Höhe von 494 €.

Zusammenfassung

Der Alleinverdienerabsetzbetrag dient in Österreich dazu Familien, wo nur eine Person arbeiten gehen kann, zu entlasten. Hierfür muss das Paar mit mindestens einem Kind seit mindestens 6 Monaten im gemeinsamen Haushalt leben. Zudem muss die Einkommensgrenze beim Partner von 6.000 € eingehalten werden.

Die Höhe des AVAB richtet sich dabei nach der Kinderanzahl. Der Alleinerzieherabsetzbetrag schließt den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag aus, das bedeutet, beide können niemals gleichzeitig beantragt werden. Die Beantragung des Alleinverdienerabsetzbetrages rentiert sich besonders für jene, die ein geringes Einkommen haben und daher den AVAB über die Negativsteuer bei der Einkommensteuererklärung erhalten.

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