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Bildungskarenz in Österreich

Die Bildungskarenz gilt als besondere Form der Arbeitsfreistellung. Vereinbart wird sie zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Die meisten Menschen haben schon von ihr gehört, doch worum geht es dabei eigentlich wirklich?

  • Was muss man beachten, wenn man darüber nachdenkt, in Bildungskarenz zu gehen und worauf sollte man ganz genau achten?
  • Was ist die Bildungskarenz eigentlich?
  • Doch welche Voraussetzungen müssen hierfür überhaupt gegeben sein?

Leider kennen sich nur die wenigsten Menschen mit diesem Thema gut aus. Wer also mehr über das Thema erfahren möchte, sollte einfach weiterlesen:

Weshalb sollte man sich für die Bildungskarenz entscheiden?

Mit der Bildungskarenz können Arbeitnehmer die Chance nutzen sich weiterzubilden. Dies bedeutet, dass man beispielsweise Zusatzausbildungen oder spezielle Qualifikationen während dieser Zeit erlangen kann. Außerdem kann es sich um spezielle Kenntnisse in bestimmten Bereichen handeln. Natürlich können auch neue Fähigkeiten erlernt werden.

Ermöglicht wird die Karenz den Arbeitnehmern seit dem Jahre 1998, wobei das Gesetz im Jahre 2008 erneuert wurde.

Wie sieht es mit dem Anspruch aus?

Auf die Bildungskarenz haben Arbeitnehmer einen Anspruch, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch haben alle, die sich gerade in einer anderen Karenzen wie beispielsweise einem Zivildienst, in einem Präsenzdienst oder in der Elternkarenz befinden. Auch Lehrlinge haben einen Anspruch, wenn sie zum Beispiel die Berufsreifeprüfung nachholen wollen.

Generell haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf diese Karenz, die seit mehr als sechs Monaten bei dem Arbeitgeber beschäftigt sind. Dabei muss es sich um eine ununterbrochene Beschäftigung handeln. Außerdem darf in den letzten vier Jahren nicht schon eine Karenz beansprucht worden sein, die länger als 12 Monate dauerte.

Was genau gilt als Ausbildung oder Weiterbildung?

Auch diese Frage stellen sich sehr viele Menschen, die über eine Bildungskarenz nachdenken. Die wohl wichtigste Voraussetzung für eine Karenz ist, dass diese eine Ausbildung, eine Fortbildung oder auch eine Weiterbildung ist, die etwas mit dem Beruf zu tun hat.

Das bedeutet, dass es einen Bezug zum derzeitigen Beruf geben muss. Es gelten keine Kurse, Fortbildungen oder andere Weiterbildungen, die eigentlich in den Bereich der Freizeit gehören oder als Hobby angesehen werden. Wenn es keinen direkten Bezug zum Beruf gibt, so kann man diese Fortbildung auch nicht als Karenz in Anspruch nehmen.

Anerkannte Kurse können jedoch in unterschiedlichen Formen angeboten werden und können sogar im Ausland stattfinden. Einige Beispiele hierfür sind:

  • Fernlehrgänge
  • Tageskurse oder Abendkurse
  • diplomierte Lehrgänge (Bachelor of Art, Bachelor of Science, Master of Business, Doctor – of Business usw.)
  • Werkmeisterschulen
  • Ausbildungen an sogenannten Fachakademien

Es liegt dabei keine Forderung einer bestimmten Form vor, doch die Ausbildungszeit bzw. die Weiterbildungszeit muss mindestens 20 Stunden pro Woche inklusive den Lernzeiten betragen, damit sie zählt. Die Zeiten müssen dabei durch Kursbestätigungen oder auch durch andere Unterlagen in schriftlicher Form nachgewiesen werden können. Handelt es sich bei den Karenz-Nehmern um Elternteile, die betreuungspflichtige Kinder unter 7 Jahren haben, müssen diese übrigens nur 16 Wochenstunden nachweisen.

Wie kann man sich in dieser Zeit finanzieren?

Wichtig zu sagen ist, dass der Arbeitgeber während dieser Karenz keinen Lohn bzw. kein Gehalt ausbezahlt. Dennoch besteht während der Bildungskarenz ein Anspruch auf das sogenannte Weiterbildungsgeld. Dieses Geld wird in Höhe des üblichen Arbeitslosengeldes ausbezahlt. Der Mindestsatz liegt dabei meist bei rund 14,53 pro Tag.

Natürlich muss der Arbeitnehmer für dieses Weiterbildungsgeld jedoch die speziellen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllen. Und die wären? Der Arbeitnehmer muss dafür in den letzten 2 Jahren für mindestens 52 Wochen gearbeitet haben. Hierbei muss es sich natürlich um eine arbeitslosen versicherungspflichtige Beschäftigung gehandelt haben, die nachgewiesen werden muss.

Wie viel darf man während der Bildungskarenz dazuverdienen?

Auch diese Frage stellen sich Betroffene immer wieder. Klar ist, dass man während der Bildungskarenz etwas dazuverdienen darf. Dafür liegt die Grenze bei der Summe, die man auch bei einer geringfügigen Beschäftigung verdienen würde, also um die 425,00 Euro pro Monat. Natürlich darf diese geringfügige Beschäftigung auch bei seinem Arbeitgeber erfolgen. Wer in der Karenz also ein wenig dazuverdienen möchte, kann dies weiterhin tun, solange er die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschreitet.

Wie lange darf die Bildungskarenz dauern?

Dauern muss die Karenz mindestens 2 Monate lang und höchstens 1 Jahr. Diese Zeitspanne gilt für 4 Jahre. Wer also eine Bildungskarenz vor einem Jahr bereits in Anspruch genommen hat, kann somit für die folgenden 3 Jahre nicht nochmals in diese Art von Karenz gehen. Doch wichtig zu sagen ist, dass die Dauer von einem Jahr nicht innerhalb von 4 Jahren ausgeschöpft werden muss. Man kann also auch eine kürzere Karenz nehmen. Nur die Mindestdauer darf dabei nicht unterschritten werden.

Muss man die Karenz in einem Stück nehmen?

Die Karenz muss nicht an einem einzigen Stück genommen werden, sondern nur innerhalb des Zeitraumes von den besagten 4 Jahren. Bei den einzelnen Karenzen muss es jedoch stets eine Mindestdauer von den vorgeschriebenen 2 Monaten geben. Kurz gesagt, kann die Karenz zwar aufgeteilt werden, muss aber immer aus mindestens 2 Monaten bestehen.

Wie sieht es nun mit den Voraussetzungen aus?

  • Der Arbeitnehmer muss in jedem Fall 6 Monate oder länger, ununterbrochen bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, damit eine Bildungskarenz überhaupt möglich ist.
  • Innerhalb von 4 Jahren ist eine Bildungskarenz nur für 12 Monate möglich.
  • Die Bildungsmaßnahme muss stets im Zusammenhang mit dem Beruf stehen. Es darf dabei also nicht um ein Freizeitvergnügen gehen.
  • Bei der Weiterbildungsmaßnahme muss es einen Umfang von mindestens 20 Wochenstunden (in Ausnahmefällen 16 Wochenstunden) geben. Dies muss schriftlich nachgewiesen werden können.
  • Zudem muss es auch Nachweise über Abschlussarbeiten, Diplomarbeiten usw. geben.
  • Auch Nachweise über die Teilnahme an den Bildungsmaßnahmen müssen erbracht werden.

Übrigens steht die Bildungskarenz nicht nur Vollzeitkräften, sondern auch Teilzeitkräften zu. Auch diese Personen können das entsprechende Weiterbildungsgeld beantragen. Natürlich können auch geringfügig Beschäftigte in der Theorie eine Bildungskarenz mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, doch diese haben leider keinen Anspruch auf das Weiterbildungsgeld und auch auf keine anderen Leistungen.

Wie sieht es mit dem Kündigungsschutz aus?

Es gibt während Bildungskarenz keinen Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer zu den gleichen Voraussetzungen wie sonst auch gekündigt werden kann. Dennoch gibt es hier einen Motivkündigungsschutz. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht wegen der Bildungskarenz gekündigt werden kann.

Auch ein Anspruch auf bestimmte Sonderleistungen wie beispielsweise das Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld besteht währen dieser Zeit nicht. Während der Bildungskarenz werden alle Zahlungen des Arbeitgebers ausgesetzt.

Und nach der Karenz?

Im Grunde bleibt das Arbeitsverhältnis genauso bestehen, wie auch vor der Bildungskarenz. Nach Ende der Karenz kann der Arbeitnehmer also wie gewohnt unter denselben Bedingungen wieder in das Arbeitsverhältnis zurückkehren. Auch die Bezüge werden nun wieder ausbezahlt.

Wichtig zu sagen ist auch, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Bildungskarenz gibt. Diese muss mit dem Arbeitgeber individuell vereinbart werden. Wenn der Arbeitgeber nicht zustimmt, kann sie der Arbeitnehmer nicht durchsetzen.

Mit Sicherheit kommt es dabei auch auf die jeweiligen Interessen an. Würde eine Weiterbildung auch dem Arbeitgeber nutzen? In diesem Fall wird sie der Arbeitgeber wahrscheinlich gerne sehen und ihr mit Sicherheit

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