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Pflegegeld für Kinder mit Behinderung in Österreich 2019 – Anspruch, Pflegestufen, Höhe & Pflegebedürftigkeit

Kommt ein Kind mit einer Behinderung zur Welt, bedarf es in hohem Maße an Unterstützung und Solidarität von außen. Hierbei liegt es in der Verantwortung des Staates, helfend zur Seite zu stehen – natürlich in erster Linie finanziell.

Familien oder allein stehende Elternteile, insbesondere Mütter, stehen, neben der psychologischen und familiären Herausforderung, auch finanziell vor belastenden Situationen, denn ein Kind mit Behinderung führt oft zu einem niedrigeren Einkommen – zum Beispiel dann, wenn die Mutter nicht erwerbstätig sein kann und sich Tag für Tag dem Kind widmen muss. Da es für eine verantwortungsvolle Mutter selbstverständlich sein wird, für ihr Kind da sein zu wollen, liegt es auf der Hand, dass sich das Nettoeinkommen in der Familie senken wird und finanzielle Unterstützung erforderlich sein wird.

Im folgenden Artikel möchten wir Sie darüber informieren, wie Sie aktuell Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten können, welches gesetzlich geregelte Pflegestufen-Modell im Jahr 2019 Anwendung findet und wo man das Pflegegeld für sein Kind beantragen kann.

Was sind die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld?

Folgendes muss zutreffen, um für die Beantragung von Pflegegeld berechtigt zu sein:

  • Das pflegebedürftige Kind hat ihren Aufenthaltsort in Österreich – allerdings ist unter gegebenen Umständen auch in anderen Ländern der Europäischen Union ein Bezug theoretisch möglich und muss individuell mit der genehmigenden Behörde abgestimmt werden
  • Eine physische, geistige oder psychische Behinderung oder eine Behinderung der Sinne (zum Beispiel Gehörlosigkeit oder Blindheit) erfordert eine dauerhafte Betreuung und Hilfe und wird voraussichtlich über sechs Monate andauern
  • Es liegt ein Pflegebedarf von mindestens 65 Stunden pro Monat vor

Grundsätzlich wurden von dem Österreichischen Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Jahr 2016 sieben Pflegestufen erarbeitet und zum 01. September 2016 mit der so genannten „Kinder-Einstufungsverordnung“ verabschiedet, die, sofern die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind, zum Tragen kommen. Anhand dieser Stufen wird der monatlich zu zahlende Betrag ermittelt. Die Höhe des Pflegegeldes liegt dabei zwischen einem Mindestbetrag von 157 € und einem Höchstbetrag von 1688 €.

Der Pflegebedarf, sprich alle notwendigen Maßnahmen für die Betreuung eines Kindes mit Behinderung, wird in Zeitwerten, also in Stunden bemessen und bewertet, und ist zudem altersabhängig. Wir werden uns diese Stufen weiter unten im Text genauer anschauen.

Liegt bei Ihrem Kind eine Schwerstbehinderung vor, kann über den geregelten Pflegebedarf hinaus zusätzlich der so genannte „Erschwerniszuschlag“ in Anspruch genommen werden. Von einer besonderen Erschwernis wird ausgegangen, wenn das Kind von mindestens zwei separaten Funktionsstörungen gleichzeitig betroffen ist.

Das Pflegegeld – so sieht das Stufenmodell aus

Bei einem Pflegebedarf ergeben sich sowohl für die Pflegebedürftigen, als auch für die Pflegenden, finanziell betrachtet Sonderaufwendungen. Diese gilt es mit dem Pflegegeld aufzufangen. Das Pflegegeld soll Kinder mit Behinderung und Ihre Eltern dabei unterstützen, ein erfülltes und selbstbestimmtes Leben zu führen und Einschränkungen, die eine Behinderung sowohl auf persönlicher, als auch auf familiärer Ebene mit sich bringt, einzudämmen (Stichworte Empowerment und Inklusion).

Schauen wir uns nun die Pflegestufen im Einzelnen an. Zusammen betrachtet wurde hier der Pflegebedarf in Stunden zu Pflegegraden zusammengefasst und wird seitens des Staates finanziell kompensiert:

  • Stufe eins – der Pflegebedarf beträgt über 65 Stunden im Monat. Monatlich zu zahlender Betrag: 157,30 Euro
  • Stufe zwei – der Pflegebedarf beträgt über 95 Stunden im Monat. Monatlich zu zahlender Betrag: 290,00 Euro
  • Stufe drei – der Pflegebedarf beträgt über 120 Stunden im Monat. Monatlich zu zahlender Betrag: 451,80 Euro
  • Stufe vier – der Pflegebedarf beträgt über 160 Stunden im Monat. Monatlich zu zahlender Betrag: 677,60 Euro
  • Stufe fünf – der Pflegebedarf beträgt über 180 Stunden im Monat. Monatlich zu zahlender Betrag: 920,30 Euro
  • Stufe sechs – der Pflegebedarf beträgt über 180 Stunden im Monat. Monatlich zu zahlender Betrag: 1.285,20 Euro
    Die Stufe sechs kommt zum Tragen, sofern die Betreuung eines Kindes mit Behinderung von den Zeitabschnitten her nicht exakt definiert werden kann und sowohl tagsüber, als auch nachts erforderlich sein kann. Außerdem fällt unter diese Stufe die Erforderlichkeit einer Pflegeperson bei entsprechendem Bedarf.
  • Stufe sieben – der Pflegebedarf beträgt über 180 Stunden im Monat. Monatlich zu zahlender Betrag: 1.688,90 €
    Die Pflegestufe sieben kommt zur Geltung, wenn auch mit funktioneller Umsetzung keine Bewegungen möglich sind.

Die obigen Pflegestufen wurden gemäß den Ausführungen des Österreichischen Bundeskanzleramtes zusammengefasst und können Änderungen unterliegen. Wir empfehlen Ihnen, sich zusätzlich auf den offiziellen Seiten des Bundeskanzleramtes sowie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu informieren.

Wo kann das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung beantragt werden? Anlaufstellen und Antragsverfahren

Beziehen Sie eine Rente oder eine Pension, ist der örtliche Versicherungsträger Ihre Anlaufstelle für den Antrag auf das Pflegegeld. Dazu gehören die entsprechenden Pensions-, Versicherungs- und Sozialversicherungsanstalten. Sollten Sie ihren Antrag bei einer nicht direkt für Sie oder Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde eingereicht haben, wird diese Ihren Antrag verfahrensmäßig an den zuständigen Träger weiterleiten und Sie über das weitere Vorgehen informieren.

Beziehen Sie eine Beamtenpension, ist der Pensionsservice für Sie zuständig.

Sind Sie berufstätig oder mitversicherte(r) Angehörige bzw. Angehöriger eines berufstätigen Familienmitglieds – so zum Beispiel als Mutter eines Kindes mit Behinderung, die aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgeht – oder beziehen Sie eine Mindestsicherung, reichen Sie Ihren Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt ein.

Das steuerfrei ausbezahlte Pflegegeld erhalten Sie auf monatlicher Basis. Bevor Ihnen das Pflegegeld endgültig bewilligt wurde, muss ein Hausbesuch durch einen Arzt erfolgen. Teilweise übernehmen diese Aufgabe auch Pflegefachkräfte. Ist der Betreuungsbedarf festgelegt worden und der Antrag vollständig bearbeitet, ergeht ein entsprechender Bescheid. Sollten Sie Unstimmigkeiten oder unzutreffende Informationen in dem Bescheid vorfinden, besteht wie bei jedem behördlichen Bescheid die Möglichkeit eines Einspruchs beim zuständigen Gericht. Auch eine Aufstockung des bereits bewilligten Pflegegeldes ist grundsätzlich möglich, sofern sich die Betreuungsbedingungen bzw. der Umfang des Pflegebedarfs verändert hat und Mehrbedarf besteht. Gleichzeitig kann auch eine Verbesserung des Zustandes und damit eine Verringerung des Betreuungsbedarfs dazu führen, dass sich die Betreuungsstunden reduzieren und eine Absenkung des Pflegegeldes beziehungsweise eine Rückführung in einen niedrigeren Pflegegrad erfolgen kann.

Welche Pflege- und Betreuungsformen gibt es?

In der Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz ist festgelegt, welche Pflegeformen für Kinder mit Behinderung bestehen. Dazu gehören das Wechseln der Kleidung (An- und Umziehhilfe), Mobilitätshilfe im Sinne von Unterstützung bei eingeschränkter Bewegungsmöglichkeit, die Körperpflege, das Zubereiten von Essen, Hilfe beim Einnehmen von Mahlzeiten, sowie Verrichtung der Notdurft. Zu den Betreuungsformen gehören unter anderem die Reinigung bei Inkontinenz, Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten, bei Bedarf Injektionen, Inhalationen, Anlegen von Kathetern und ähnliche Maßnahmen.

Insgesamt wird der Pflege- und Betreuungsbedarf eines Kindes mit Behinderung durch das Pflegegeld in Österreich finanziell gut aufgefangen und sollte bei Vorliegen der oben aufgeführten Voraussetzungen definitiv beantragt werden. Mütter von Kindern mit Behinderung und im Besonderen alleinerziehende Mütter können in dieser Hinsicht auf die staatliche Zuwendung bauen und haben mit dem Pflegegeld nicht nur einen zusätzlichen finanziellen Puffer, sondern ermöglichen ihrem Kind eine auf das Kind zugeschnittene Versorgung.

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