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Karenzmodelle in Österreich

Ohne Frage zählt die Geburt des eigenen Kindes zu den wunderschönsten Momenten im Leben. Gerade zu Beginn haben Mütter bzw. Eltern jede Menge mit der Versorgung und dem Kennenlernen des neuen Erdenbürgers zu tun. Da bleibt wenig Zeit um sich Gedanken über finanzielle Angelegenheiten zu machen.

Daher ist es wichtig bereits bevor das kleine Geschöpf das Licht der Welt erblickt, das geeignete Karenzmodell für sich zu finden, und sich darüber zu informieren.

Wer hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld?

Generell steht jedem Kinderbetreuungsgeld zu, der in Österreich ein Kind zur Welt bringt. Der Anspruch hierbei besteht ab der Geburt und kann je nach Modell unterschiedlich lange dauern. Allerdings hat jeweils nur ein Elternteil Auszahlungsanspruch. Das gilt sowohl für Adoptiveltern als auch für die leiblichen Eltern. Voraussetzung ist neben dem Bezug der Familienbeihilfe auch, dass sich der gemeinsame Hauptwohnsitz in Österreich befindet. Auch die Durchführung aller vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen zählt zu den Grundvoraussetzungen, genauso wie das Beachten der Zuverdienstgrenze, auf die später noch genauer eingegangen wird.

Zusammenfassend hat jeder Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld, auch minderjährige Kinder bzw. Studenten, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Lebensmittelpunkt des Elternteils der Kinderbetreuungsgeld beantragt sowie der des Kindes muss sich in Österreich befinden. Hierbei ist aber die österreichische Staatsbürgerschaft nicht erforderlich, wenn sich Kind und Elternteil regelmäßig in Österreich aufhalten.
  • Grundvoraussetzung ist der Bezug der Familienbeihilfe.
  • Es ist erforderlich mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zu leben.
  • Durchführung aller Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen, sprich fünf verpflichtende Untersuchungen während der Schwangerschaft und weitere fünf Untersuchungen des Kindes.
  • Die Zuverdienstgrenze muss auf jeden Fall eingehalten werden, um Anspruch auf Kindergeld zu haben.
  • Nichtösterreicher müssen sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.

Wann, wo und wie kann das Kinderbetreuungsgeld beantragt werden?

Das Karenzgeld bzw. Kinderbetreuungsgeld kann grundsätzlich ab dem Tag der Geburt beim verantwortlichen Krankenversicherungsträger mittels eines Formulars beantragt werden. Zudem kann das Karenzgeld mit einem Antrag auch bis zu sechs Monate rückwirkend gestellt werden. Wird die Karenzzeit zwischen den Eltern aufgeteilt, muss dies separat vom anderen Elternteil beantragt werden.

Während der betroffene Elternteil Kinderbetreuungsgeld bezieht, ist dieser sowohl pensions- als auch krankenversichert. Bei Verlust des Arbeitsplatzes im Anschluss an die Karenz besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld erlischt spätestens nach Ablauf des ausgewählten Bezugzeitraumes oder aber mit der Geburt eines weiteren Kindes, da Kinderbetreuungsgeld immer nur für das jüngste Kind beantragt werden kann. Für jedes weitere Kind muss auch immer erneut das Karenzgeld mittels Formular beantragt werden.

Welche Karenzmodelle gibt es und welche Vor- bzw. Nachteile haben diese?

Bei Geburten bis Ende Februar 2017 war es möglich aus 5 verschiedenen Karenzmodellen zu wählen. Hierbei waren die ersten 4 Varianten pauschal und die letzte Alternative einkommensabhängig. Mittlerweile gibt es nur noch die Wahl zwischen einem pauschalen und einem einkommensabhängigen Modell.

1. Pauschales Kinderbetreuungsgeld

Dieses pauschale Modell kann immer gewählt werden, egal ob berufstätig oder nicht. Auch die Einkommenshöhe vor dem Mutterschutz hat keinerlei Einfluss auf diese Variante. Hier gibt es das sogenannte Kinderbetreuungsgeld-Konto. Hier steht den Eltern ein Fixbetrag zur Verfügung, der unabhängig von der Bezugsdauer errechnet wird.

Es gibt eine Grundvariante beim pauschalen Karenzmodell. Der Tagessatz hierbei beträgt 33,88 Euro.
Erfolgt die Betreuung nur von einem Elternteil, dann endet der Anspruch am 365. Tag ab der Kindesgeburt, also nach der Vollendung des 1. Lebensjahres.
Beziehen beide Elternteile abwechselnd Kindergeld so verlängert sich die Anspruchsdauer um 91 Tage auf insgesamt 456 Tage aber der Geburt des Kindes.

Die Bezugsdauer kann aber auch flexibel gewählt werden im Rahmen von 365 bis zu 851 Tagen ab der Geburt des Kindes. Wird die Karenzzeit zwischen den Elternteilen aufgeteilt, so kann ein Bezugszeitrahmen zwischen 456 bis zu 1.063 Tagen gewählt werden. Je länger die Kinderbetreuungszeit dauern soll, desto geringer fällt logischerweise auch der Tagessatz aus. Der Tagessatz variiert je nach gewählter Leistungsdauer zwischen 14,54 bis 33,88 Euro pro Tag.

Vorteile:

  • Das pauschale Kinderbetreuungsgeld wird im Gegensatz zur einkommensabhängigen Variante auch Personengruppen gewährt, die nicht mindestens 6 Monate vor der Geburt erwerbstätig waren.
  • Die Zuverdienstgrenzen fallen bei diesem Modell höher aus als beim einkommensabhängigen Modell. Das heißt es kann mehr dazuverdient werden.
  • Die Wahl des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes hat den Vorteil, dass ein Zuschlag für Mehrlingsgeburten (50 %) möglich ist.
  • Es besteht zusätzlich die Möglichkeit eine Beihilfe bei geringem Einkommen zu erhalten. (6,06 Euro täglich zusätzlich)

Nachteile:

  • Die Bezugshöhe beträgt bei der Grundvariante maximal 1.000 Euro monatlich.

2. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kann maximal bis zum 365. Tag ab der Kindesgeburt beansprucht werden, wenn sich nur ein Elternteil um die Versorgung kümmert. Wird die Karenzzeit aufgeteilt, so kann die Bezugszeit auf maximal 426 Tage ausgeweitet werden. Grundsätzlich beträgt der Bezug 80 % des Wochengeldes.

Zusätzlich wird aber eine Günstigkeitsrechnung durchgeführt. Hierfür werden die letzten Einkünfte vor der Geburt herangezogen. Dadurch ist es möglich, dass sich der Tagessatz erhöht. Es ist jedoch niemals möglich, dass er sich dadurch verringert. Die Obergrenze liegt bei 66 Euro pro Tag.

  • Alle Voraussetzungen, die für die Inanspruchnahme des Kindergeldes erfüllt sein müssen, gelten natürlich auch hier.
  • Zudem muss der Elternteil der das Kindergeld bezieht in den letzten sechs Monaten vor der Geburt durchgehend in einem Dienstverhältnis gewesen sein. Das bedeutet, er war in Österreich sozialversicherungspflichtig erwerbstätig.
  • Außerdem darf in den letzten sechs Monaten kein Arbeitslosengeld bezogen worden sein.

Vorteile:

  • Da das Kindergeld einkommensabhängig ist, kann der Tagessatz um einiges höher sein, als bei den pauschalen Varianten.
  • Der Wiedereinstieg ins Berufsleben ist rascher möglich.
  • Wird der tägliche Tagessatz von 33 Euro bei der Berechnung unterschritten, so kann auf das pauschale Modell umgestiegen werden.

Nachteile:

  • Die Bezugsdauer ist mit 12 bzw. 14 Monaten eher gering.
  • Mindestens sechs Monate Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes muss nachgewiesen werden.

Egal, welches Karenzmodell gewählt wird, die Elternteile können sich höchstens zweimal abwechseln, wobei die Mindestbezugszeit 2 Monate pro Partner erforderlich ist. Der gleichzeitige Bezug des Kindergeldes ist nur beim erstmaligen Bezugswechsel möglich, maximal aber nur für 31 Tage.

Wird während der Bezugszeit ein weiteres Kind geboren, so muss für das jüngste Kind erneut über ein Formular das Kindergeld beantragt werden. Danach endet automatisch der Bezug des laufenden Karenzgeldes und der Bezugszeitraum für das jüngste Kind beginnt.


Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen?

Beim pauschalen Kindergeldkonto liegt die Zuverdienstgrenze bei 16.200 Euro jährlich. Diese Grenze ist fix. Hierfür werden 60 Prozent der Letzteinkünfte vor der Geburt des Kindes herangezogen. Es gibt jedoch auch eine individuelle Zuverdienstgrenze, die besonders für jene interessant ist, die vor der Geburt ein besonders hohes Einkommen hatten. Grundsätzlich können hier bis zu 60 % der Einkünfte vor der Kindesgeburt dazuverdient werden.

Bei der Zuverdienstgrenze wird aber immer nur das Einkommen jener Person berücksichtigt, die das Kindergeld bezieht. Das Einkommen des Partners spielt in diesem Fall keine Rolle. Egal, ob fixe oder individuelle Zuverdienstgrenze, wichtig ist diese nicht zu überschreiten, da ansonsten Nachzahlungen fällig werden könnten.

Was ist der Familienzeit- bzw. Partnerschaftsbonus?

Neben dem Kinderbetreuungsgeld gibt es auch noch den Partnerschafts- bzw. Familienzeitbonus. Wird die Kinderbetreuungszeit zwischen den Partnern in etwa gleich verteilt, so wird ein Partnerschaftsbonus gewährt. Unter annähernd gleichen Teilen wird ein Verhältnis von 60 zu 40 verstanden. Jeder Elternteil erhält dann einmalig einen Bonus von jeweils 500 Euro, also gesamt 1.000 Euro.

Damit auch erwerbstätige Partner die Möglichkeit bekommen im Anschluss der Geburt des Kindes Zeit mit dem neuen Erdenbürger zu verbringen gibt es den sogenannten Familienzeitbonus. Hierfür kann der Partner für mindestens 28 und höchstens 31 Tage eine Familienzeit nehmen. Wichtig ist, dass auf die Familienzeit kein Anspruch besteht und der Arbeitgeber immer damit einverstanden sein muss. Darüber hinaus verringert die Familienzeit die zur Verfügung stehenden Karenztage. Einmalig werden hier maximal 700 Euro (22,60 pro Tag) vergütet.

Ist es möglich zwischen den Karenzmodellen zu wechseln?

Bei Geburten bis zum 28. Februar 2017 war die Wahl des Modells bereits bei der Antragstellung bindend. Es konnte hier nicht zwischen den pauschalen Karenzvarianten gewechselt werden. Einzige Ausnahme, wenn die einkommensabhängige Alternative gewählt wurde und der Tagessatz nach der Berechnung geringer als 33 Euro täglich ausfiel. Dann konnte innerhalb 14 Tage auf das Pauschalmodell 12 + 2 Monate gewechselt werden.

Bei Geburten ab dem 1. März 2017 gilt das Kinderbetreuungsgeld-Konto. Es gibt nur noch ein pauschales und ein einkommensabhängiges Modell. Innerhalb von 14 Tagen ist es hier einmalig möglich die gewählte Bezugsvariante zu korrigieren. Danach ist keine Änderung mehr möglich.

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