Jugenschutzgesetz in Österreich

Mit dem Jugendschutzgesetz sollen die Jugendlichen und Kinder geschützt werden. Gemeint sind hierbei vor allem Gefahren, die sie durch unüberlegtes Handeln erleben könnten. Darüber hinaus möchte man die Jugend auch zur Eigenverantwortlichkeit erziehen.

Auch wenn es vor allem darum geht, die Jugendlichen vor negativen Einflüssen und Gewalt zu schützen, werden auch die Lehrer, Eltern und Pädagogen in die Pflicht genommen. Im Grunde ist dies nicht neu. Neu ist jedoch, dass dieses Gesetz, so gut es geht, nun einheitlicher werden soll.

Dies bedeutet, dass man nun in ganz Österreich „einheitliche Regelungen“ haben möchte, was die Ausgehzeiten, das Verboten von Alkohol und Zigaretten usw. betrifft. Ab dem 1. Januar 2019 gelten somit die neuen Regeln.

Einheitlicher Schutz

Alle jungen Menschen sind bis zu ihrem 18. Geburtstag von den Jugendschutzgesetzen betroffen. Bis vor kurzem konnte jedes Bundesland die Bestimmungen des Gesetztes selbst entscheiden. Doch ab Jänner 2019 sollen nun weitestgehend einheitliche Regelungen kommen.

War es bis vor kurzem möglich, dass man in Salzburg andere Ausgehzeiten und Regelungen zum Alkoholkonsum, als beispielsweise in Wien hatte, soll sich dies nun Stück für Stück ändern. Dies bringt natürlich zahlreiche Vorteile mit sich, denn nicht immer war es so einfach, dass sich gewisse Regeln von Bundesland zu Bundesland stark unterscheiden konnten.

Das Thema Rauchen

Das Rauchen ist ein wichtiges Thema, denn immer mehr Menschen erkranken in unserer heutigen Zeit an Krebs. Die Kinder und Jugendlichen sollen geschützt werden. Die Abgabe von Tabakerzeugnissen, Wasserpfeifen, Zigarette usw. sind nun an Personen bis zum 18. Lebensjahr verboten. Um welche Art von Tabak es sich dabei handelt, spielt keine Rolle. So sind auch Kautabak und Schnupftabak mit inbegriffen. Vor dem Erwerb von Tabakware wird das Alter des Käufers strikt durch einen Ausweis überprüft.

Ein grundsätzliches Rauchverbot gilt nun auch bundesweit in Schulen und Betreuungsstellen. Auch auf schulischen Veranstaltungen darf von nun an nicht mehr geraucht werden. Lehrer dürfen ebenfalls nicht mehr in Räumen rauchen, in denen die Kinder unterrichtet oder beaufsichtigt werden. Zudem gilt das Rauchverbot auch in geschlossenen Räumen, wenn sich darin ein Minderjähriger befindet. Dies gilt beispielsweise auch für das Auto.

Das Problem Alkohol

Alkohol wird für viele junge Leute ebenfalls zu einem immer größeren Problem. Ab de 16. Lebensjahr dürfen Jugendliche ab nun daher nicht gebrannte Produkte wie Wein und Bier kaufen und konsumieren. Gebrannter Alkohol ist erst ab dem 18. Lebensjahr erlaubt. Was fällt darunter? Zum Beispiel Wodka, Rum, Liköre oder Whiskey. Ebenfalls dürfen Alkopops erst ab 18. Jahren getrunken werden.

  • bis 16 Jahre: Alkoholische Getränke verboten
  • von 16 bis 18 Jahre: nicht gebrannte Getränke erlaubt (Bier und Wein)
  • ab 18 Jahre: auch gebrannte alkoholosche Getränke erlaunt (Schnaps, Rum, Alkopops,…)

In der Schule oder bei schulischen Veranstaltungen ist Alkohol generell verboten. Dies gilt natürlich auch für die Lehrer und anderes Personal. Alkohol hat an der Schule nichts verloren!

Die illegalen Drogen

Diese waren prinzipiell im ganzen Land gleichermaßen verboten. Man spricht hier von Drogen, die generell verboten sind, ganz egal, wie alt oder jung man ist.

Kommt es zu Verstößen werden diese bereits bei sehr geringen Mengen bestraft. Dabei handelt es sich beispielsweise um Substanzen wie Cannabis, Heroin oder Kokain. Verstöße werden in jedem Fall strafrechtlich verfolgt. Die meisten Jugendschutzgesetze ergänzen diese Verbote auch auf Substanzen, die abhängig machen können, betäuben oder eine Person in Rausch-ähnliche Zustände versetzen. Damit sind auch moderne Kräutermischungen, Badezusätze usw. gemeint, die man heute kaufen kann.

Die Ausgehzeiten

Auch dieses leidige Thema, soll nun einheitlich gelöst werden. Damit wird übrigens definiert, wie lange ein Jugendlicher alleine unterwegs sein darf, ohne erwachsene Aufsichtsperson.

  • Generell gilt, dass Kinder bis 14. Jahre bis 23 Uhr ausbleiben dürfen.
  • Kinder zwischen 14 und 16 Jahren bis 1 Uhr nachts und
  • ab dem 16. Lebensjahr gibt es keinerlei Beschränkungen mehr.

Selbstverständlich handelt es sich dabei nur um Richtlinien, auf welche die Kinder und Jugendlichen keinen Anspruch haben. Eltern können diese auch verkürzen, nicht jedoch verlängern. Man möchte hier also eine klare Linie schaffen, die jedoch die Eltern selbst beeinflussen können. Die Zeiten gelten daher als Vorgabe, als Vorschlag, sind jedoch natürlich keine Pflicht. Ein Kind kann also nicht sagen, dass es lieber bis 2 Uhr nachts unterwegs sein möchte, wenn es noch keine 16 Jahre ist.

Wie sind die Ausgehzeiten in Österreich geregelt?

Anders als etwa in Deutschland, wo das Jugendschutzgesetz bundeseinheitlich gilt, sind die Ausgehzeiten in Österreich etwas kompliziert geregelt. Sie können sich nämlich von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Darauf müssen Kinder wie Eltern achten, wenn sie etwa auf Urlaub sind, denn es gilt das Gesetz des Bundeslandes, in dem sich der/die Minderjährige gerade aufhält.

Grundsätzlich ist das Jugendschutzgesetz etwas liberaler als in Deutschland (siehe https://www.eltern-heute.de/index.php/2019/12/17/jugendschutzgesetz-ausgehzeiten-wie-lange-darf-ich-abends-draussen-bleiben/).

Das Jugendschutzgesetz wurde mit Jänner 2019 weitestgegend vereinheitlicht, vor allem, was den Alkohol- und Tabakkonsum angeht. Viele unnötig komplizierte Regelungen zu den Ausgehzeiten wurden gestrichen. Aber ganz einheitlich ist das Gesetz noch immer nicht.

Welche Ausgehzeiten gelten in meinem Bundesland?

In ganz Österreich sind zwei Regelungen einheitlich:

Erstens dürfen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren ab 5 Uhr morgens alleine unterwegs sein. Und zweitens gelten es ab 16 Jahren bei den Ausgehzeiten keine gesetzlichen Einschränkungen mehr. Grundsätzlich dürfen junge Leute unter 14 Jahren bis 23 Uhr und solche zwischen 14 und 16 Jahren bis 1 Uhr früh alleine draußen sein.

Strenger geht es nur in Oberösterreich zu. Dort beginnt die „Sperrstunde“ nämlich früher: Unter 14 Jahren darf ein Kind bis 22 Uhr alleine unterwegs sein, zwischen 14 und 16 Jahren dann bis Mitternacht. Ist ein Kind jünger als 16, darf es auch mit einer Begleitperson nur dann draußen sein, wenn es dabei keinen „schädlichen Einflüssen“ ausgesetzt ist. Ist die Begleitperson kein/e Erzieheungsberechtigte/r muss sie zudem eine schriftliche Einverständniserklärung der Eltern dabei haben.

Ganz unkompliziert zeigt sich das Gesetz in den östlichen Bundesländern, in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland. Dort muss ein Kind unter 14 Jahren um 23 Uhr zu Hause sein, ein/e Jugendliche/r unter 16 Jahren um 1 Uhr. Diese Regelung gilt aber nicht, wenn eine Begleitperson dabei ist bzw. wenn der/die Jugendliche sich nach 23 Uhr noch auf dem Heimweg befindet oder sich schon vor 5 Uhr zum Ausbildungsplatz begeben muss. Das kann z.B. sein, wenn er/sie eine Bäckerlehre macht.

Sehr ähnlich geht es in Südösterreich zu. In Kärnten dürfen sich Kinder unter 14 Jahren ebenfalls bis 23 Uhr draußen aufhalten, unter 16-Jährige bis 1 Uhr. Wenn es aber einen „triftigen Grund“ gibt, auch noch später alleine unterwegs zu sein, gelten überhaupt keine Einschränkungen – wobei natürlich Spaßhaben und Ausgeben nicht als triftige Gründe gelten.

Auch in der Steiermark gelten diese Zeiten. Eine besondere Regelung besagt aber, dass Kinder jeden Alters sich auch länger draußen aufhalten dürfen, wenn sie sich dabei von der Wohnung der Eltern aus beaufsichtigt werden kann.

Salzburg ist hier schon etwas strenger. Für Kinder, die jünger als 12 sind gilt, dass sie abends schon um 21 Uhr zu Hause sein müssen. 12- bis 14-Jährige können dann bis 23 Uhr unterwegs sein. Sehr streng ist Salzburg aber, wenn es um den Besuch von Gaststätten und Lokalen geht, denn da dürfen Jugendliche unter 16 Jahren sich überhaupt nur mit einer Begleitperson aufhalten. Ausnahmen gibt es, wenn Job oder Ausbildung etwas anderes verlangen – oder wenn der Heimweg länger dauert.

Besonders kompliziert ist das Jugendschutzgesetz in Tirol, denn dort wird je nach Veranstaltung unterschieden. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Ausgehzeiten. Lokale dürfen Jugendliche unter 16 Jahren nur mit einer Begleitperson besuchen. Bei öffentlichen Veranstaltungen dürfen sie aber in Begleitung bis 24 Uhr sein, und zwischen 14 und 16 Jahren sogar ohne zeitliche Begrenzung – vorausgesetzt es handelt sich um eine schulische oder kirchliche/religiöse Veranstaltung oder um ein Event der offenen Jugendarbeit.

Einfach wird der Jugendschutz dann wieder in Vorarlberg gehandhabt. Die Ausgehzeiten gelten so wie in den anderen Bundesländern. Einzige Ausnahme: Es liegt ein triftiger Grund vor, wieso ein Kind bzw. ein/e Jugendliche/r sich auch nachts draußen bewegen sollte.

Jugendgefährdende Medien, Dienstleistungen usw.

Dienstleistungen wie beispielsweise Telefonsex, bestimmte Datenträger (zum Beispiel Computerspiele), Filme und Veranstaltungen, die besonders brutal, pornografisch oder diskriminierend sind, dürfen erst ab dem 18. Lebensjahr besucht, erworben und verwendet werden. Damit möchte man die Kinder und Jugendlichen ebenfalls schützen.

Dies bedeutet natürlich auch, dass diese Spiele, Filme usw. den Kindern nicht angeboten werden dürfen und Erwachsene dafür sorgen müssen, dass sie diese nicht in die Hände bekommen.

Verbotene Orte

Im ganzen Lande ist der Besuch von bestimmten Lokalen, Betrieben und Veranstaltungen sowie Räumlichkeiten unter 18. Jahren verboten. Dazu zählen zum Beispiel Bordelle, Nachtlokale oder Peepshows. Auch das Lottospielen ist erst ab 16 Jahren erlaubt. Glücksspiele sind erst ab dem 18. Lebensjahr gestattet.

Rechtliche Folgen

Kommt es zu Verstößen, haben sowohl die Kinder und Jugendlichen, als auch die Erwachsenen mit Folgen zu rechnen. Die Art sowie die Höhe der Strafen kommt auf den Einzelfall an. Die Länder selbst definieren prinzipiell die Strafen, zudem kommt es immer darauf an, ob es sich um einen Einzelfall handelt, oder ob es bereits zuvor mehrmalige Verstöße gegen dasselbe Delikt gab.

Fazit

Das Jugenschutzgesetz soll nun endlich einheitlicher werden. Dies bedeutet, dass sich die einzelnen Regelungen nun nicht nur auf bestimmt Bundesländer beziehen und stark unterscheiden, sondern für ganz Österreich gleich gelten. Langsam nähert man sich nun seit dem 1. Jänner 2019 immer mehr dieser Idee an. Stück für Stück werden wir nun demnach wieder ein klein wenig einheitlicher!

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