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Kinderbeihilfe in Österreich 2023 – Alle Infos zur Familienbeihilfe

Windeln, Spielsachen, Betreuung, Ausbildung – Kinder kosten Geld. In Österreich gibt es unterschiedliche staatliche Unterstützungen für Familien, doch die Familienbeihilfe ist mit Abstand die Wichtigste.

Mit der Familienbeihilfe greift der österreichische Staat Eltern bei den scheinbar nie enden wollenden Ausgaben für den Nachwuchs unter die Arme. Das Ziel ist es, die anfallenden Kosten für die Unterhaltsverpflichtungen (Ernährung, Bekleidung, Unterbringung) der Eltern gegenüber ihren Kindern auszugleichen. Die Familienbeihilfe ist bereits 1955 im Rahmen des Familienlastenausgleichsgesetzes entstanden.

Wem steht Familienbeihilfe zu?

Grundsätzlich haben alle österreichischen Staatsbürger Anspruch auf Familienbeihilfe, die in Österreich ihren Lebensmittelpunkt haben. Sie müssen mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben oder für das das Kind überwiegend Unterhalt leisten, wenn es mit keinem Elternteil in einem Haushalt lebt. Als Kinder gelten neben leiblichen Kindern auch Adoptiv-, Pflege-, Stief- und Enkelkinder.

Die Familienbeihilfe ist unabhängig von der Beschäftigung und dem Einkommen der Eltern. Anspruch auf Familienbeihilfe haben

  • österreichische Staatsbürger
  • EU/EWR Staatsbürger und Schweizer Staatsbürger
  • Drittstaatsangehörige, die einen auf Dauer ausgerichteten Aufenthaltstitel haben
  • Asylberechtigte
  • subsidiär Schutzberechtigte, die arbeiten und nicht in der Grundversorgung sind.

Bürger aus der Schweiz und der EU/EWR haben Anspruch auf Familienleistungen aus jenem Land, in dem sie arbeiten – auch, wenn die Familie in einem anderen EU-Land oder der Schweiz lebt. Wenn beide Elternteile in unterschiedlichen EU-Ländern arbeiten, dann bezahlt jenes Land die Familienleistungen, in dem das Kind lebt.

Indexierung der Familienbeihilfe

Seit 1. Jänner 2019 kommt es zur sogenannten Indexierung der Familienbeihilfe. Das bedeutet, dass die Familienbeihilfe für EU-Bürger, die in Österreich arbeiten, deren Kinder aber in einem anderen EU/EWR Staat leben, an das Preisniveau jenes Landes angepasst wird, in dem das Kind lebt.

Ein Beispiel: Eine Rumänin arbeitet als Pflegerin in Österreich, ihr Mann und ihr Kind leben in Rumänien. Die Frau bekommt nun weniger Familienbeihilfe für ihr Kind als eine Frau, deren Kind in Österreich lebt, weil die Lebenshaltungskosten in Rumänien geringer sind als jene in Österreich. Umgekehrt bedeutet das aber auch, dass zum Beispiel Kinder, die in Ländern mit höheren Lebenshaltungskosten als Österreich studieren (etwa in der Schweiz, Norwegen, Schweden, Dänemark oder Liechtenstein) eine höhere Familienbeihilfe erhalten als ihre Studienkollegen in Österreich.

Wie viel Familienbeihilfe bekomme ich?

Die Familienbeihilfe wurde im Jänner 2023 erhöht. Ihre Höhe ist je nach Alter des Kindes gestaffelt. So viel Familienbeihilfe bekommen Sie:

  • ab Geburt 120,6 Euro
  • ab 3 Jahren 129 Euro
  • ab 10 Jahren 149,7 Euro
  • ab 19 Jahren 174,7 Euro

Zusätzlich dazu gibt es eine Geschwisterstaffelung. Je nachdem, wie viele Kinder man hat, erhöht sich der oben genannte Betrag pro Kind und Monat.

  • Bei zwei Kindern um 7,50 Euro pro Kind
  • Bei drei Kinder um 18,40 Euro pro Kind
  • Bei vier Kindern um 28,00 Euro pro Kind
  • Bei fünf Kindern um 33,90 Euro pro Kind
  • Bei sechs Kindern um 37,80 Euro pro Kind
  • Bei sieben oder mehr Kindern um 55 Euro pro Kind.

Wenn Sie Lohnsteuer zahlen, wird Ihnen gemeinsam mit der Familienbeihilfe der Kinderabsetzbetrag ausbezahlt. Unabhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder beträgt er pro Kind 61,8  im Monat. Der Kinderabsetzbetrag muss nicht beantragt werden, er wird automatisch mit der Familienbeihilfe mit ausbezahlt.

Familienbeihilfe bei Kind mit Behinderung

Die Familienbeihilfe erhöht sich, wenn ein Kind erheblich behindert ist. Sie beträgt 164,90  Euro pro Monat und wird zusätzlich zur Familienbeihilfe ausbezahlt. Sie bekommen diese erhöhte Familienbeihilfe solange, wie Sie auch die reguläre Familienbeihilfe beziehen.

Um eine erhöhte Familienbeihilfe zu bekommen, müssen Sie ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Das Kind muss zu mindestens 50% behindert sein und dauerhaft außerstande sein, sich selbst zu versorgen.

Mehrkindzuschlag

Wenn Sie drei oder mehr Kinder haben, können Sie über die Familienbeihilfe hinaus den Mehrkindzuschlag beantragen. Dieser beträgt 20 Euro für das dritte und jedes weitere Kind. Der Zuschlag wird im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung berücksichtigt und muss daher jedes Jahr neu geltend gemacht werden. Um den Mehrkindzuschlag zu erhalten, darf das jährliche Familieneinkommen 55.000 Euro nicht überschreiten.

Wie beantrage ich die Familienbeihilfe?

Es ist kein kein Antrag notwendig! Um die Familienbeihilfe zu erhalten, brauchen Sie keinen Antrag zu stellen und auch nicht mit Ihrem Finanzamt Kontakt aufzunehmen. Seit 2015 prüft das Finanzamt anlässlich der Geburt alle Voraussetzungen automatisch. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und alle Informationen vorliegen, überweist das Finanzamt die Familienbeihilfe auf das Konto der Eltern. Sie erhalten zeitgleich ein Informationsschreiben, in dem Sie über Ihren Anspruch auf Familienbeihilfe informiert werden.

Sollten Informationen, wie zum Beispiel die Kontodaten, fehlen, wird sich das Finanzamt bei Ihnen melden und die Daten anfordern.

Auch für volljährige Kinder können nur die Eltern einen Antrag stellen, weil die Eltern vorrangig anspruchsberechtigt sind. Kinder haben nur dann einen eigenen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine Haushaltsgemeinschaft mehr mit den Eltern besteht und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen. Wenn ein Kind von zu Hause auszieht, um an einem anderen Ort zu studieren, gilt dies NICHT als nicht mehr bestehende Haushaltsgemeinschaft.

Wer bekommt die Familienbeihilfe ausbezahlt?

Die Familienbeihilfe wird prinzipiell an die Eltern ausbezahlt, und zwar vorrangig an die Mutter. Der Vater kann auch Familienbeihilfe beantragen. In diesem Fall muss er beweisen, dass er den Haushalt überwiegend führt. Alternativ dazu kann die Mutter mit einer Verzichtserklärung auf ihren vorrangigen Anspruch verzichten.

Wenn das Kind in die Schule geht oder eine Lehre macht und noch nicht 18 Jahre alt ist, können die Eltern beim Finanzamt einen Antrag stellen, um die Familienbeihilfe direkt an das Kind überweisen zu lassen.

Wenn das Kind volljährig ist, kann es diesen Antrag beim Finanzamt auf Direktauszahlung auch selbst stellen, benötigt dazu aber die Unterschrift der Eltern. Eltern können diesen Antrag auch widerrufen oder aber den Antrag auf Direktauszahlung auf das Konto des Kindes selbst stellen.

Achtung bei Zuverdienstgrenzen

Bis zum 19. Geburtstag des Kindes spielt das Einkommen keine Rolle. Ab dem Jahr, in dem das Kind 20 Jahre alt wird, darf sein zu versteuerndes Einkommen pro Kalenderjahr 10.000 Euro nicht übersteigen. Liegt die Steuerbemessungsgrundlage darüber, muss das Kind jenen Betrag zurückbezahlen, um den der Grenzbetrag überschritten wurde.

Wie lange bekomme ich die Familienbeihilfe?

Grundsätzlich bekommen Sie Familienbeihilfe ausbezahlt, bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, also bis zum 18. Geburtstag. In folgenden Fällen kann die Familienbeihilfe länger bezogen werden:

  • Wenn das Kind eine Berufsausbildung macht.
  • Für die Zeit zwischen Schulabschluss und dem Beginn einer weiteren Ausbildung, also zum Beispiel dem Beginn eines Studiums.
  • Für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn (bzw. der Fortsetzung) einer Berufsausbildung.

Während dem Präsenz- oder Zivildienst bekommt das Kind keine Familienbeihilfe.

Bonus: Das Schulstartgeld

Für jedes Kind zwischen sechs und 15 Jahren wird mit der Familienbeihilfe für September ein sogenanntes Schulstartgeld in der Höhe von 100 Euro automatisch mit ausbezahlt. Dafür müssen Sie keinen extra Antrag stellen.

Familienbeihilfe für Studierende

Studenten bekommen Familienbeihilfe bis zu ihrem 24. Geburtstag, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten.

In manchen Fällen kann die Familienbeihilfe auch bis zum 25. Geburtstag bezogen werden:

  • Studenten, die bei ihrem 24. Geburtstag ihren Präsenz- oder Zivildienst leisten (oder bereits geleistet haben) und denen wegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe zusteht.
  • Studenten, die bis zu ihrem 24. Geburtstag ein Kind bekommen haben oder schwanger sind und denen wegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe zusteht.
  • Studenten, die nachweisen können, dass sie zumindest zu 50% behindert sind.
  • Studenten, die bis zu ihrem 24. Geburtstag durchgehend mindestens acht Monate lang eine freiwillige soziale Hilfstätigkeit im Inland absolviert haben.
  • Studenten, die ein Studium verfolgen, das mindestens zehn Semester dauert. Dabei ist es wichtig, dass das Studium in jenem Jahr begonnen wurde, in dem das Kind seinen 19. Geburtstag gefeiert hat. Zusätzlich muss die Mindeststudiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschnitt eingehalten worden sein.

Begriffsverwirrung

Manchmal kommt es bei den Begriffen Familienbeihilfe, Kindergeld, Karenzgeld und Kinderbetreuungsgeld zu Verwirrung. Das Kindergeld gibt es in Österreich nicht, es wird Familien in Deutschland ausbezahlt, ist unserer Familienbeihilfe aber sehr ähnlich.

Zwischen Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld muss strikt unterschieden werden. Das Kinderbetreuungsgeld, das im Alltag auch fälschlicherweise oft Karenzgeld genannt wird, ist unter anderem an die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen geknüpft. Seit 2017 sind die bisherigen vier Pauschalvarianten zu einem Kindergeld-Konto zusammengefasst worden. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gibt es weiterhin. Während das Kinderbetreuungsgeld über die Sozialversicherung läuft, ist für die Familienbeihilfe das Finanzamt zuständig.

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