Kinderbetreuungsgeldkonto in Österreich

Die Menschen können in Österreich von unterschiedlichen Leistungen profitieren, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zum Beispiel erhalten Eltern, welche ein Kind aufziehen, eine bestimmte Höhe an Kindergeld, um besser für ihr Kind sorgen zu können.

In diesem Beitrag erfahren Sie, um was es sich bei dem sogenannten Kinderbetreuungsgeldkonto handelt. Der Artikel vermittelt eine Reihe von interessanten Fakten, sodass Sie anschließend ein richtiger Experte in dieser Thematik sein werden.

Allgemeines zum Kinderbetreuungsgeldkonto

Für jene Kinder, welche ab dem 1. März 2017 geboren wurden, gelten neue Regelungen, was das Kindergeld betrifft. Die Pauschalvarianten, welche bis zum 28. Februar 2017 galten, sind ab dato zu einem Kinderbetreuungsgeldkonto verschmolzen.

Bei der neuen Option ist die Summe von der Bezugsdauer unabhängig. Es gibt grundsätzlich eine fixe Summe pro Kind. Es kann flexibel gewählt werden, ob die Bezugsdauer 365 Tage bis 851 Tage (alleine) oder 456 Tage bis 1.063 Tage (beide Elternteile) sein soll. Neben dieser neuen Variante steht weiterhin natürlich auch die Möglichkeit des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes bereit.

Es gibt zwei Systeme, welche bei dem neuen Kinderbetreuungsgeld angewandt werden können.

Welche beiden Systeme gibt es?

Die erste Option wird von dem Kinderbetreuungsgeldkonto dargestellt. Es handelt sich um eine pauschale Leistung. Im Zuge dieser Variante erhalten die Eltern ein pauschales Kinderbetreuungsgeld, welches von der davor ausgeübten Erwerbstätigkeit unabhängig ist.

Die zweite Option ist das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Diese Variante kann allerdings nur von all jenen in Anspruch genommen werden, welche vor der Geburt mindestens sechs Monate eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit in Österreich ausgeführt haben. Diese Option soll vor allem für all jene Eltern gedacht sein, welche sich nur für kurze Zeit aus dem Erwerbsleben zurückziehen wollen und für diese Zeit einen Einkommensersatz benötigen. Wenn ein Elternteil dieses Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt, kann maximal bis zum 365. Tag des Babys davon profitiert werden. Sollte der Fall eintreten, dass beide Elternteile das Geld beanspruchen, erhöht sich die Bezugsdauer dementsprechend auf maximal bis zum 14. Lebensmonat.

Welche Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme des Kinderbetreuungsgeldes vorliegen?

Es muss ein gemeinsamer Haushalt mit dem Kind geführt werden, welcher auf Dauer angelegt ist. Ferner muss eine idente Hauptwohnsitzmeldung vorliegen. Die Eltern müssen einen Anspruch auf die Familienbeihilfe haben und diese auch aktiv für das Kind beziehen. Es ist wichtig, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen tatsächlich in Österreich liegt und der Aufenthalt in der Alpenrepublik rechtmäßig ist.

Weiters knüpft die Regierung das Geld an die Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. Im Zuge dessen sind insgesamt fünf Untersuchungen während der Schwangerschaft beziehungsweise Untersuchungen des Neugeborenen vonnöten.

Es muss beachtet werden, dass die Zuverdienstgrenze eingehalten wird, da andernfalls das zu Unrecht bezogene Geld zurückgefordert wird. Eltern, die getrennt voneinander leben, müssen zusätzlich eine Obsorgeberechtigung einreichen. In grenzüberschreitenden Fällen in der Europäischen Union kann es zu Sonderbestimmungen kommen.

Wie hoch ist das Kinderbetreuungsgeld in Österreich?

  • Je nach gewählter Variante erhalten die Eltern 14,53 oder 33,88 Euro pro Tag.
  • Die Grundvariante umfasst 365 Tage ab der Geburt.
  • In diesem Fall erhalten die Eltern 33,88 Euro pro Tag.

Anschließend wird der Tagesbetrag immer geringer, je länger die Anspruchsdauer ist. Zum Beispiel erhält man für die doppelte Dauer der Grundvariante den halben Tagesbetrag der Grundvariante. Diese Flexibilität ermöglicht es den Eltern, den Tagesbetrag in einem Rahmen selbst zu entscheiden.

Da von der Gesamtanspruchsdauer 20 Prozent dem anderen Elternteil vorbehalten sind, welche auch nicht übertragen werden können, bindet die Wahl der Anspruchsdauer somit auch den zweiten Elternteil.

Kann die Anspruchsdauer beim Kinderbetreuungsgeldkonto geändert werden?

Die Eltern können die Anspruchsdauer einmal pro Kind ändern lassen. Die Anspruchsdauer muss jedoch spätestens 91 Tage vor dem Ablauf der gewählten Anspruchsdauer geschehen. Weiters muss die neue Variante noch realistisch möglich sein.

Es gilt immer zu beachten, dass eine Änderung in so einem Falle beide Elternteile bindet. Wenn eine Änderung der Anspruchsdauer erfolgt, wird der Tagesbetrag neu errechnet. Durch diese Neuberechnung ergibt sich somit eine Rückzahlungsverpflichtung oder ein Nachzahlungsanspruch. Wenn der andere Elternteil ebenso schon Kinderbetreuungsgeld bezogen hat, muss er dieser Änderung zustimmen.

Der Partnerschaftsbonus

Wenn die beiden Elternteile das Kinderbetreuungsgeld zu ungefähr gleichen Teilen beziehen, das bedeutet, 50:50 bis 60:40 und mindestens je 124 Tage, dann steht den beiden Eltern ein Partnerschaftsbonus zu. Dieser kann nach dem Bezugszeitraum angefordert werden. Er beträgt 500 Euro pro Elternteil als Einmalzahlung. Der Antrag muss von jedem Elternteil selbst gestellt werden und muss binnen 124 Tage nach der Beendigung des Bezugsraumes beantragt werden. Nachdem der Partnerschaftsbonus einmal ausbezahlt wurde, darf kein Kinderbetreuungsgeld für das Kind mehr bezogen werden.

Der Familienzeitbonus für den Vater

Jeder Vater, dessen Kind ab dem 1. März 2017 zu Welt kommt und der seine Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellt, um die Zeit der Familie zu widmen, erhält eine finanzielle Unterstützung. Der Bonus muss beantragt werden. Er kann über 28, 29, 30 oder 31 Tage laufen und beträgt pro Tag 22,60 Euro.

Was gilt es zu beachten, wenn sich die Eltern bei dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldkontos abwechseln?

Es dürfen maximal zwei Wechsel stattfinden. Zwischen den einzelnen Wechsel müssen immer mindestens 61 Tage liegen. Es kann erkannt werden, dass sich die Anspruchsdauer verlängert, wenn die Eltern sich bei dem Bezug abwechseln.

Wie läuft die Antragstellung ab?

Um von dem Kinderbetreuungsgeldkonto profitieren zu können, muss zwingend ein Antrag bei der Gebietskrankenkasse gestellt werden. Die Eltern können wählen, ob sie ihren Antrag lieber in Papierform oder online mit elektronischer Signatur stellen wollen. Eltern, welche auf das Kinderbetreuungsgeld verzichten wollen, können dies ebenfalls online abklären. Dies bietet den Vorteil, die weiten Wege zu den unterschiedlichen Dienststellen nicht antreten zu müssen.

Das Geld kann auch über FinanzOnline des Bundesministeriums gestellt werden. Hierfür wird lediglich eine Zugangskennung benötigt. All jene, welche den Antrag lieber in Papierform stellen wollen, können sich die Formulare direkt bei den Krankenversicherungsträgern abholen oder selbst ausdrucken. Der vollständig ausgefüllte Antrag muss anschließend im Original bei dem Krankenversicherungsträger eingereicht werden. Es ist nicht möglich, den Antrag oder Teile des Antrags per E-Mail zu übermitteln.

Wichtiges zu den Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen

Es ist zwingend vonnöten fünf Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen durchführen zu lassen, um die volle Höhe des Kinderbetreuungsgeldkontos zu erhalten. Dies ist nebenbei bemerkt auch bei dem einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld eine zwingende Voraussetzung. Im hinteren Teil des Mutter-Kind-Passes befinden sich drei Blätter, welche von dem Arzt oder der Ärztin ausgefüllt werden müssen und anschließend als Nachweis bei dem Krankenversicherungsträger dienen.

Wie muss der Nachweis der Untersuchungen durchgeführt werden?

Der Nachweis muss grundsätzlich in zwei Schritten erfolgen.

Bei der Antragsstellung müssen ein Nachweis über die erste Untersuchung des Kindes sowie ein Nachweis über die fünf Schwangerschaftsuntersuchungen in Kopie beigelegt werden. Für den Nachweis der restlichen Untersuchungen haben die Eltern anschließend Zeit, diese bis zum 15. Lebensmonat des Kindes nachzureichen. Sollte eine Untersuchung nicht rechtzeitig nachgewiesen werden, erfolgt eine Minderung des Kinderbetreuungsgelds um insgesamt 1.300 Euro pro Elternteil. Es muss dringend beachtet werden, dass bei mehreren Kindern in einer Schwangerschaft, die Untersuchungen für jedes Kind extra nachgewiesen werden müssen.

Die Nachweise können allesamt in Kopie erteilt werden. Sollten Sie sich dazu entscheiden, Ihr Kind im Ausland untersuchen zu lassen, können diese Untersuchungen mit geeigneten ärztlichen Nachweisen selbstverständlich anerkannt werden. Allerdings muss hier beachtet werden, dass die Untersuchungen, nachdem Zeitpunkt, der Anzahl und der Art, den österreichischen Untersuchungen komplett entsprechen müssen.

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeldkonto

Alle Eltern, welche ein geringes Einkommen aufweisen, können eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeldkonto anfordern. Diese Beihilfe umfasst 6,06 Euro pro Tag.

Wer hat Anspruch auf diese Beihilfe?

Alleinerziehende, die von dem Kinderbetreuungsgeldkonto profitieren und nicht mehr als 6.800 Euro pro Jahr verdienen, haben Anspruch auf diese Beihilfe. Weiters haben auch Eltern, die zusammenleben, Anspruch. Hierbei darf der beziehende Elternteil nicht mehr als 6.800 Euro und der andere Elternteil nicht mehr als 16.200 Euro im Jahr verdienen. Die Beihilfe wird maximal für 365 Tage geleistet.

Was passiert, wenn die Zuverdienstgrenzen höher als erlaubt sind?

Wenn Alleinerziehende die Zuverdienstgrenze um maximal 15 Prozent überschreiten, wird die Beihilfe um den Überschreitungsbetrag gemindert. Wird die Zuverdienstgrenze allerdings um mehr als 15 Prozent überschritten, wird die gesamte Beihilfe gestrichen und muss zurückbezahlt werden. Wenn Paare die Zuverdienstgrenze um maximal 15 Prozent überschreiten, wird die Beihilfe um den Überschreitungsbetrag gemindert. Allerdings gilt hier zu beachten, dass die Beihilfe komplett gestrichen beziehungsweise zurück gezahlt werden muss, wenn nur einer der beiden Elternteile die Grenze um mehr als 15 Prozent überschreitet.

Wie sieht es mit einem Zuverdienst aus?

Während der Bezug von dem Kinderbetreuungsgeldkonto erfolgt, darf der Zuverdienst maximal 60 Prozent der Letzteinkünfte betragen. Wenn die Zuverdienstgrenze nicht ermittelt werden kann, sind 16.200 Euro anzusetzen.

Folgende Einkünfte sind relevant:

  • Arbeitslosengeld
  • Notstandshilfe
  • Weiterbildungsgeld
  • Bildungsteilzeitgeld
  • Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit

Was ist in den Zuverdienst einzurechnen und was nicht?

Einzurechnen sind:

  • Einkünfte aus einem Dienstverhältnis
  • Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung
  • Krankengeld
  • Pension
  • Notstandshilfe
  • Arbeitslosengeld
  • Bildungsteilzeitgeld
  • Weiterbildungseld

Nicht einzurechnen sind:

  • Stipendien
  • Pflegegeld
  • Abfertigungen
  • Familienbeihilfe
  • Alimente
  • Wochengeld
  • Kinderbetreuungsgeld

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