Mutterschutz in Österreich: Was werdende Mütter wissen sollten

Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft tritt das Mutterschutzgesetz (MSchG) in Kraft. Einesteils bürgt es für Arbeitserleichterungen in der Frühphase der Schwangerschaft, andernteils garantiert es die Freistellung vom Dienst wenigstens 8 Wochen vor und nach der Entbindung.

Die Schutzbestimmungen gelten für Lehrlinge ebenso wie für Arbeiterinnen und Angestellte, mit Abstrichen auch für Heimarbeiterinnen, Hausangestellte und Hausgehilfinnen, Vertragsbedienstete und Beamtinnen des Bundes, Landeslehrerinnen sowie Landes- und Gemeindebedienstete in Betrieben. Lediglich Unternehmerinnen und Neue Selbstständige sind vom Mutterschutzgesetz ausgenommen.

Wozu ist die Arbeitnehmerin verpflichtet?

Unterbleibt die Mitteilung der Schwangerschaft, droht nicht die Entlassung. Allerdings bringt sich die werdende Mutter damit mutwillig um die Arbeitserleichterungen, die mit den Mutterschutzbestimmungen einhergehen. Nachdem das Gesetz den Arbeitgeber zur Einhaltung der Beschäftigungsverbote zwingt, ist es an der Arbeitnehmerin, ihn augenblicklich über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin aufzuklären, sobald ihr die Informationen vorliegen. Dem Arbeitgeber ist auf Verlangen gar ein ärztlicher Befund vorzulegen. Über einen allfälligen Schwangerschaftsabbruch will der Chef ebenso Bescheid wissen wie in der 4. Woche vor Beginn der Schutzfrist über den effektiven Antritt des Mutterschutzes.

Der grundsätzlichen Informationspflicht entzieht sich die Arbeitnehmerin ausschließlich während der Probezeit. Sollte die Schwangerschaft gleichwohl der Grund für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit sein, liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes vor. Ebendiese ist innerhalb von 14 Tagen beim Arbeits- und Sozialgericht anfechtbar.

Was muss der Dienstgeber tun?

Aufgabe des Arbeitgebers ist es vornehmlich, das zuständige Arbeitsinspektorat von der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin in Kenntnis zu setzen und eine Kopie dieser Meldung der werdenden Mutter einzuhändigen. Daneben erfährt gegebenenfalls der bedienstete Betriebsarzt von der anstehenden Geburt.

Bereits im Vorfeld jeder Schwangerschaft sieht das Mutterschutzgesetz die Evaluierung der mit Frauen besetzten Arbeitsplätze vor, um Gefahren für werdende und stillende Mütter zu bannen. Die Maßnahmen im Sinne des Mutterschutzgesetzes sehen unter anderem die Verwendung anderer Arbeitsmittel, -verfahren und -stoffe vor und tragen für eine modifizierte Tätigkeit oder eine Veränderung des Arbeitsplatzes Sorge. Darüber sind entweder alle Arbeitnehmerinnen oder wenigstens der Betriebsrat und die Sicherheitsvertrauenspersonen im Bilde.

Welche Arbeiten sind vor der Entbindung untersagt?

Generell dürfen Arbeitnehmerinnen, einerlei ob sie es begrüßen oder nicht, 8 Wochen vor der Entbindung nicht länger beschäftigt werden. Maßgabe für diese Achtwochenfrist ist dabei ein ärztliches Attest. Je nach tatsächlichem Datum der Entbindung verkürzt oder verlängert sich besagte Frist. An eine willkürliche Verlängerung dieser Achtwochenfrist ist ausschließlich dann zu denken, wenn die Gesundheit oder das Leben von Mutter oder Kind bedroht ist. Hiezu ist allerdings in der Regel ein fachärztliches Gutachten unabdingbar, widrigenfalls die Achtwochenfrist der Dienstfreistellung ihre Gültigkeit behält.

Auch wenn im Zweifelsfall stets das Arbeitsinspektorat das letzte Wort hat und über die Gesundheitsgefährdung einer Aufgabe befindet, gelten im Allgemeinen folgende Arbeiten als gesundheitsgefährdend und sind damit schwangeren Frauen nicht zuzumuten:

  • das Heben und Tragen von schweren Lasten
  • die Arbeit im Stehen
  • Tätigkeiten unter Zeit- und Leistungsdruck
  • die Handhabung von gefährlichen Stoffen
  • Arbeiten mit Strahlenbelastung, Staub- oder Dampfentwicklung
  • Arbeiten unter Hitze-, Kälte- oder Nässeeinwirkung
  • Aufgaben mit der potenziellen Gefahr einer Berufserkrankung
  • Arbeiten auf Beförderungsmitteln
  • Tätigkeiten mit besonderer Unfallgefährdung

Nachdem der Körper einer schwangeren Frau auch sonst nicht so belastbar ist wie üblich, sieht der Mutterschutz zudem das Recht auf eine Ruhezeit vor. Es liegt dabei im Ermessen der Arbeitnehmerin, wie oft und wie lange sie sich auf das vom Arbeitgeber bereitgestellte Bett wirft. Diese Ruhezeit wird als normale Arbeitszeit betrachtet und muss deshalb regulär vergütet werden. Und noch ein Bonus winkt werdenden Müttern: Sie sind nicht verpflichtet, sich dem Zigarettenqualm im Betrieb auszusetzen. Dementsprechend hat der Arbeitgeber für eine räumliche Abschirmung zu sorgen. Seit Kurzem können auch oder namentlich Beschäftigte im Gastgewerbe die Umsetzung dieser Bestimmung reklamieren.

Welche Arbeitseinschränkungen existieren nach der Entbindung?

Ungeachtet der persönlichen Präferenzen können Arbeitnehmerinnen auch 8 Wochen nach der Entbindung ihrer Arbeit nicht nachgehen. Dieses Beschäftigungsverbot gilt wenigstens 12 Wochen bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten. Hat sich die 8-wöchige Schutzfrist vor der Entbindung durch einen verfrühten Geburtstermin verkürzt, verlängert sich die 8-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung um den Betrag dieser Verkürzung, jedoch höchstens um weitere 8 Wochen. Für die Dauer der Schutzfrist von 8 bis 16 Wochen ist dabei unerheblich, ob es sich um eine Lebend- oder Totgeburt handelt.

Sollte die Mutter nach Ablauf der Schutzfrist arbeitsunfähig sein, muss der Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt werden. Auch ist ihm auf Verlangen ein ärztlicher Befund vorzulegen, der über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit Aufschluss gibt. Ist die Mutter hingegen arbeitsfähig, sind für sie 12 Wochen nach der Entbindung folgende Arbeiten tabu:

  • das Heben und Tragen von schweren Lasten
  • die Arbeit im Stehen
  • die Handhabung von gefährlichen Stoffen
  • Arbeiten mit Strahlenbelastung
  • Arbeiten unter Hitze-, Kälte- oder Nässeeinwirkung
  • Aufgaben mit der potenziellen Gefahr einer Berufserkrankung
  • Tätigkeiten unter Zeit- und Leistungsdruck

Welche Restriktionen sieht die Stillzeit vor?

Stillende Mütter müssen den Arbeitgeber über die Absicht und die Dauer des Stillens informieren. Gegebenenfalls wünscht der Arbeitgeber zudem eine einschlägige Bestätigung des Arztes oder einer Mutterberatungsstelle.

  • Der stillenden Arbeitnehmerin bleiben folgende Tätigkeiten erspart:
  • das Heben und Tragen von schweren Lasten
  • Aufgaben mit der potenziellen Gefahr einer Berufserkrankung
  • Arbeiten mit Strahlenbelastung
  • Arbeiten unter Hitze-, Kälte- oder Nässeeinwirkung
  • Tätigkeiten unter Zeit- und Leistungsdruck

Wann darf darüber hinaus nicht gearbeitet werden?

In der Regel sind werdende und stillende Mütter vom Nachtdienst befreit, müssen also in der Zeit von 20 bis 6 Uhr dem Dienst fernbleiben. In der Krankenpflege, im Verkehrswesen und in einzelnen Bereichen der Kunst und Kultur ist jedoch eine Arbeit bis 22 Uhr möglich, falls der Nachtarbeit eine ununterbrochene Ruhe von wenigstens 11 Stunden folgt. In diesem Fall dürfen Theaterschauspielerinnen gar bis 24 Uhr auf der Bühne stehen. Ansonsten vermag ausnahmslos das Arbeitsinspektorat auf ausdrücklichen Wunsch des Arbeitgebers die Arbeitszeit im Gastgewerbe auf 22 Uhr und in einzelnen Bereichen der Kunst und Kultur auf 23 Uhr auszudehnen. Dazu bedarf es aber a) der betrieblichen Notwendigkeit, muss b) der Gesundheitszustand der Arbeitnehmerin mitspielen und ist c) für die ununterbrochene 11-stündige Ruhe im Anschluss an die Nachtarbeit zu sorgen.

Neben der Nachtarbeit ist auch die Sonn- und Feiertagsarbeit für werdende und stillende Mütter tabu. Ausnahmen kennt das Gesetz lediglich für das Gastgewerbe, einzelne Bereiche der Kunst und Kultur sowie Betriebe, in denen die Sonn- und Feiertagsarbeit Usus ist und stattdessen ein bestimmter Werktag als Ruhetag für die gesamte Belegschaft vorgesehen ist. Zudem kommen für die Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeitnehmerinnen infrage, die es von Haus aus gewohnt sind, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen zu arbeiten. Über weitere Ausnahmen befindet einmal mehr das Arbeitsinspektorat. Jedenfalls steht einer Arbeitnehmerin, die sonntags ihren Dienst versieht, in der unmittelbar folgenden Kalenderwoche eine Ruhe von mindestens 36 Stunden zu. Für geleistete Feiertagsarbeit beträgt die geforderte Ruhezeit 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe. In Anspruch genommen werden kann sie in der Folgewoche der Feiertagsarbeit.

Die tägliche Arbeitszeit darf 9 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Daraus erhellt, dass die Leistung von Überstunden untersagt ist.

Geht die Schwangerschaft mit finanziellen Einbußen einher?

Trotz der Änderung oder Einschränkung ihrer Beschäftigung erhält die Dienstnehmerin weiterhin jenes Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor der Aufgabenveränderung entspricht. In der Berechnung dieses Durchschnittsverdienstes bleiben Bezüge aus Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Überstundenentgelte außen vor.

Was hat es mit dem Kündigungsschutz auf sich?

Während in der Probezeit grundsätzlich kein Kündigungsschutz besteht, ist die Kündigung werdender Mütter in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis unmöglich. Mit der Schwangerschaft beginnt der Kündigungsschutz. Er endet 4 Monate nach der Entbindung. Sollte die Dienstnehmerin im Anschluss in Karenz gehen, erlischt der Kündigungsschutz 4 Wochen nach Karenzende. Freie Dienstnehmerinnen können sich gegebenenfalls auf den Motivkündigungsschutz berufen. Nachdem für sie nun ebenso das Mutterschutzgesetz gilt, dürfen sie ob ihrer Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Geburt nicht gekündigt werden.

Bei einer Entscheidung für die Elternteilzeit beginnt der Kündigungsschutz in der Regel, sobald die Meldung erfolgt, allerdings tritt er frühestens 4 Wochen vor der effektiven Inanspruchnahme der Elternteilzeit in Kraft. Der Kündigungsschutz endet hingegen für gewöhnlich 4 Wochen nach der Abkehr von der Elternteilzeit. Allerdings kann er seine Gültigkeit auch erst verwirken, wenn das Kind das 4. Lebensjahr vollendet hat und weitere 4 Wochen ins Land gezogen sind. Gesetzt den Fall, dass eine Kündigung ob der Elternteilzeit ausgesprochen wird, wird der Motivkündigungsschutz wirksam. Möglich ist mit ihm eine Anfechtung der Kündigung vor dem Arbeits- und Sozialgericht, allerdings ausschließlich zwischen dem vollendeten 4. und vollendeten 7. Lebensjahr des Kindes.

Bei einem befristeten Arbeitsverhältnis verschiebt sich das Ende des Dienstverhältnisses bis zum Inkrafttreten der Schutzfrist oder bis zur Wirksamkeit eines andauernden Beschäftigungsverbots. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind lediglich Sonderregelungen wie ein Ferialpraktikum, die Saisonarbeit oder die Arbeit als Vertretung. Sollte die Arbeitnehmerin Grund zur Annahme haben, dass ihr befristetes Arbeitsverhältnis wegen ihrer Schwangerschaft nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis endet, hat sie die Möglichkeit, gegen die Verletzung des Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich vorzugehen.

Wann droht die Entlassung?

Ohne gerichtliche Zustimmung ist an eine Entlassung weder während der Schwangerschaft noch in den ersten 4 Monaten nach der Entbindung zu denken. Im Falle einer Fehlgeburt verkürzen sich die 4 Monate des Mutterschutzes nach der Entbindung auf 4 Wochen.

Als Entlassungsgründe, die einer vorherigen Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts bedürfen, gelten im Allgemeinen:

  • grobe Pflichtverletzungen wie grundlose Arbeitsverweigerung
  • offensichtliche Untreue oder unberechtigte Vorteilsannahme
  • der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

Entlassungsgründe, für die auch die nachträgliche Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts hinreicht, sind:

  • tätliche Angriffe
  • erhebliche Ehrverletzungen
  • gerichtlich strafbare Handlungen

Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses während der Schwangerschaft ist denkbar, bedarf aber a) der Schriftform und b) bei minderjährigen Schwangeren der Aufklärung durch das Arbeits- und Sozialgericht oder die Arbeiterkammer über den grundsätzlichen Kündigungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz.

Welche Leistungen winken in der Schutzfrist?

Grundsätzlich gilt das österreichische Mutterschutzgesetz für In- und Ausländerinnen. Es ist weder abhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses noch vom Ausmaß der Beschäftigung. Nachdem der Arbeitgeber in der Zeit des Mutterschutzes von der Zahlungsverpflichtung entbunden ist, erhält die werdende Mutter in den für gewöhnlich 8 Wochen vor und nach der Entbindung von der Krankenkasse das Wochengeld. Ist aus Gesundheitsgründen eine Freistellung vom Dienst bereits vor der Schutzfrist ärztlich angezeigt, wartet die Krankenkasse mit dem sogenannten vorgezogenen Wochengeld auf. Zu beachten ist dabei, dass das Wochengeld stets erst nach Ablauf des entsprechenden Monats ausbezahlt wird.

Welche Bestimmungen gelten für Arztbesuche und Stillpausen?

Unflexible Arbeitszeiten und kurze Öffnungszeiten der Arztpraxen sind naturgemäß schwer unter einen Hut zu bringen. Drum sieht das Gesetz vor, dass der Arbeitgeber, falls es die Umstände erfordern, der Dienstnehmerin die Zeit für ärztliche Notwendigkeiten wie die Mutter-Kind-Pass-Untersuchung zur Verfügung stellt und diese Abwesenheit als bezahlte Arbeitszeit betrachtet.

Auch stillende Mütter kommen nicht zu kurz. So haben sie das Recht auf bezahlte Stillpausen während der Arbeitszeit, wenn der Chef über Absicht und Dauer des Stillens im Bilde ist. Zu beachten gilt es lediglich die zeitlichen Restriktionen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 4,5 Stunden stehen stillenden Müttern 45 Minuten Pause fürs Stillen zur Verfügung. Wann die Stillpause konsumiert wird, liegt im Ermessen der Dienstnehmerin. Ab einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden stehen stillenden Müttern gar zwei 45-minütige Stillpausen zu. Sollte am Arbeitsplatz kein geeigneter Ort fürs Stillen verfügbar sein oder die Anreise mit dem Kind für die Angehörigen zu beschwerlich sein, ist der Konsum in Form einer 90-minütigen Stillpause möglich. Nachdem das Gesetz von einer Stillzeit spricht, ist es gar denkbar, die Arbeit 45 oder 90 Minuten früher zu beenden, um der Absicht des Stillens nachzukommen.

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